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Finden Sie die am 1. Oktober eingeführte Fristenregelung eine gute Lösung? Ja?

Dann unterziehen Sie Ihre Argumente einem “Härtetest”!

 

1.  Die Fristenregelung setzt illegalen Abtreibungen ein Ende. 

Dr. Christopher Tietze, eine weltweit anerkannte Kapazität für Abtreibungsstatistiken: "Obwohl es eines der Hauptziele der Liberalisierung der Abtreibungsgesetze in Skandinavien war, die Zahl illegaler Abtreibungen zu senken, konnte dieses Ziel nicht verwirklicht werden. Statt dessen nahmen, wie wir aus verschiedenen Quellen wissen, sowohl die kriminellen als auch die legalen Abtreibungen zu. In einem Gesundheitsbericht der US-Regierung heisst es: "Obwohl es in Ungarn mehr legale Abtreibungen gibt als Lebendgeburten, ist die Zahl der illegalen Abtreibungen nicht gesunken. In der DDR stieg zwischen 1948 und 1950, einer Zeit, in der die Abtreibungsgesetze dahingehend gelockert wurden, dass Abtreibungen ausser aus medizinischen auch aus sozialen Gründen möglich wurden, die Zahl der illegalen Abtreibungen an, wie auch die der Geburten und Schwangerschaften. Zwischen 1946 und 1956 nahm die Zahl der illegalen Abtreibungen stärker zu als die der legalen." In England führte das 1966 verabschiedete liberalisierte Abtreibungsgesetz nach den Worten eines Unterhaus-Abgeordneten  "zu einer gestiegenen Todesrate bei den Patientinnen und einer wachsenden Anzahl illegaler Abtreibungspraxen. Statt zu sinken, ist die Zahl der Hinterzimmer-Engelmacher gestiegen." In US-Bundesstaaten wie Colorado und New York, die ihre Gesetzgebung schon vor der landesweiten Entscheidung von 1973 gelockert hatten, schildern offizielle Quellen eine ähnliche Situation.

TATSACHE: Nach den Worten des Leiters des staatlichen Gesundheitsamtes von Colorado hat dort "das liberalisierte Abtreibungsgesetz von 1968 nicht erfüllt, was wir uns von ihm erhofften - es hat den Prozentsatz illegaler Abtreibungen nicht gesenkt." Der Leiter der Prüfungskommission für Medizinstudenten in New York zeigte sich "äusserst besorgt" über die illegalen Abtreibungen, die dort nach wie vor vollzogen wurden. "Wir haben immer noch Abtreibungen wie die, die wir vor der Liberalisierung des Gesetzes hatten.”

 

2. Eine abtreibungswillige Frau fällt ihren Entscheid für einen Abbruch nicht leichtfertig.

Frau Dr. med. Beatrice Huggel aus Unterentfelden schreibt dazu: “Im Studium war ich überzeugt, dass es immer noch Notsituationen gibt, die eine Abtreibung rechtfertigen. Um es auf den Punkt zu bringen: Jede Frau bekam ihre Bewilligung, ohne Ausnahme. Eine Studentin z.B. konnte sich vorstellen, erst zirka in einem halben Jahr schwanger zu werden. Eine andere Frau hatte sich zehn Jahre wegen Kinderlosigkeit behandeln lassen, fand sich aber nach dem Eintreten der Schwangerschaft plötzlich zu alt. Schwerwiegende Gründe habe ich überhaupt keine gehört.”

TATSACHE: Schon die heutige Abtreibungsregelung offenbart in der Praxis eine ungenügende Verantwortung dem Leben vor der Geburt gegenüber. Die Fristenregelung nimmt dies stillschweigend hin und baut Hindernisse bis zur 12. Woche nahezu vollständig ab.

 

3. Der Entscheid über die Fortsetzung einer Schwangerschaft soll in der alleinigen Verantwortung der Frau liegen, weil diese auch die Folgen zu tragen hat.

Von einem Schwangerschaftsabbruch betroffen ist immer auch das familiäre und gesellschaftliche Umfeld der Schwangeren: der Vater oder Erzeuger, die Eltern oder Familie der Frau, der abtreibende Arzt oder die Ärztinnen sowie das Pflegepersonal, und nicht zu vergessen: das im Mutterleib heranwachsende Kind.

TATSACHE: Die Fristenregelung lässt Schwangere, die von ihrem Umfeld zur Abtreibung gedrängt werden, allein. Umgekehrt kann die Mutter abtreiben, auch wenn der Vater das Kind behalten möchte.

Der Bundesrat kommentierte die parlamentarischen Initiative Häring-Binder noch am 26.8.1998 folgendermassen:

“Anderseits darf nicht verkannt werden, dass die Fristenregelung in dieser Form erhebliche Nachteile hat und Gefahren in sich birgt. So ist zu bedenken, dass die Entscheidungsautonomie der Frau von der vorgeschlagenen gesetzlichen Neuregelung zwar vorbehaltlos anerkannt wird, in der Praxis aber nicht immer gewährleistet sein dürfte. Es ist nicht auszuschliessen, dass Drittpersonen - zu denken ist insbesondere an den Kindsvater und an die Angehörigen - in bestimmten Fällen derart grossen Einfluss auf die Schwangere nehmen, dass deren freier Entschluss in Frage gestellt ist. Des weiteren besteht die Gefahr, dass unerfahrene Frauen leichtfertig einen Abbruch vornehmen lassen, ohne allfällige physische und/oder psychische Spätfolgen zu bedenken. Schliesslich - und das ist für den Bundesrat das wichtigste Argument - vermag der Wille der schwangeren Frau allein, ohne dass weitere objektive Kriterien vorliegen, die Abtreibung nicht zu rechtfertigen.”

 

4. Die Fristenregelung  trägt ethischen Bedenken mit der Beratung durch den abtreibenden Arzt und mit der “schriftlichen Begründung der Notlage” ausreichend Rechnung.

Erfahrungen im In- und Ausland zeigen augenfällig, dass AbtreibungsärztInnen zu sehr “Standesvertreter” sind, um eine wirklich “ergebnisoffene” Beratung zu garantieren. Allzusehr werden sie in der persönlichen Begegnung als die für den Abbruch zuständige Person wahrgenommen und nicht als Fachmann für soziale Unterstützung. Diese Beratung kann glaubhaft nur eine Fachperson leisten, welche mit Abtreibungen nicht direkt zu tun hat. Die Abgabe einer Liste mit Beratungsstellen durch den Abtreibungsarzt kann nie den persönlichen direkten Kontakt mit einer unabhängigen Bezugsperson ersetzen. Auch wenn der Arzt eine “schriftliche Begründung der Notlage” offensichtlich ungenügend findet, hat er keine rechtliche Kompetenz, die Abtreibungsgründe vertieft abklären zu lassen.

TATSACHE: Bereits am 31. Januar 2002 beschloss die Vereinigung der Familienplanerinnen, für die “Begründung” ein Standardformular zu entwickeln. Damit sollte dann keine Frau mehr Schwierigkeiten haben beim Begründen ihrer Notlage.

 

5. Durch eine Legalisierung entstehen keine  zusätzlichen Abtreibungswünsche..

"Eine Änderung der Abtreibungsgesetze vom Restriktiven zum Lockeren hin bringt offenbar - nach allen Daten und in allen Ländern - eine ganze Klasse von Frauen zum Vorschein, die andernfalls keine Abtreibung gewollt oder keinen Bedarf danach verspürt hätten. ... Frauen können dazu konditioniert werden (und vielerorts geschieht das auch), Abtreibungen zu wollen und einen Bedarf danach zu verspüren. ... Die Erfahrungen aus den Ländern, in denen Abtreibung auf Verlangen schon seit langem möglich ist (wie zum Beispiel in der Sowjetunion, in Japan und in Ungarn), zeigen, dass die subjektiv empfundene Belastung, die Frauen dazu führt, sich um eine Abtreibung zu bemühen, durch die Gesellschaft beeinflusst ist."

TATSACHE: Diese Einschätzung stammt vom international angesehenen und mehrfach ausgezeichneten Experten und Leiter des US-Instituts für Gesellschaft, Ethik und die Lebenswissenschaften Prof. Daniel Callahan, Autor von 35 Büchern zum Thema Gesundheit und Schwangerschaftsabbruch und Ethik. Zitat aus “Abortion: Thinking and Experiencing".

 

6. Das Strafrecht ist kein taugliches Mittel, um Abtreibungen zu verhindern..

Dass eine angemessene Bestimmung des Strafrechts tatsächlich manche Abtreibung verhindern kann, beweist ausgerechnet die Untersuchung von B. Wimmer-Puchinger, Wien, über die "Motive zum Schwangerschaftsabbruch*". Das Ergebnis kann um so weniger angezweifelt werden, als die Verfasserin eine Befürworterin der Fristenlösung ist und also kein Interesse hat, ein für ihren Standpunkt ungünstiges Zahlenmaterial vorzulegen. Auf den Satz: “Ich würde mich auch dann bemühen, einen Arzt für den Schwangerschaftsabbruch zu finden, wenn es das Gesetz der Fristenlösung nicht gäbe”, antworten 64,7%, mit Ja, aber 35,3% mit Nein!

TATSACHE: Rund ein Drittel der Abtreibungen würden demnach nicht stattfinden, wenn Abtreibung verboten sind! Solche Zahlen lesen allerdings nur diejenige richtig, welche genügend Fantasie besitzen und sich eine solche Schar fröhlicher, lärmender, spielender Kinder vorstellen können!

 

7. Das Modell der Niederlande ist vorbildhaft und wegweisend..

In Holland steigen die Abtreibungen unter den Holländerinnen bis auf den heutigen Tag! Nur insgesamt haben Abbrüche dort zeitweise abgenommen, weil immer weniger ausländische Frauen dafür nach Holland fuhren. In Deutschland haben die Abtreibungen nach der Einführung der «Fristenlösung» zugenommen und stagnieren auf höherem Niveau. Ähnliches gilt für alle Länder. In den USA stiegen die Abtreibungen nach der Freigabe im Jahre 1973 innert weniger Jahre von 150'000 auf 1,6 Mio. pro Jahr.

TATSACHE: Am meisten erhöhte sich in Holland die Anzahl Abtreibungen bei 15- bis 19jährigen Teenagern: mit 5'134 im Jahre 2000 (inkl. Absaugcurettagen bis zum 44. Tag nach der letzten Menstruation, für welche die gesetzlich obligatorische Bedenkzeit von fünf Tagen nicht gilt) waren es 16.8% mehr als im 1999 und 69.8% mehr als im 1991. Die altersspezifische Abtreibungsrate dieser Altersklasse lag vor 10 Jahren noch unter 4‰; im 2000 beträgt sie mehr als 9‰. Von 1986 bis 1999 wurden jeweils 2 bis 4‰ der Abtreibungen an Mädchen unter 15 Jahren vorgenommen. Im Jahre 2000 waren es 6‰. Dies trotz aufwendiger Prävention und kostenloser Verhütungsmittel. (offizielle Zahlen staatl. niederländischer Stellen)

 

8. Der Plakatslogan der Initiative “Die Fristenlösung ermöglicht resp. erleichtert Abtreibungen bis zur Geburt” war irreführend.

Es wird Sie überraschen, dass sich der Slogan fundiert begründen lässt. So musste  in Genf die Regierung nach juristischen Abklärungen von einem beabsichtigten Überkleben der Plakate absehen. Die Strafbarkeitsregelung für Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche bleibt nach Einführung der "Fristenlösungs"-Vorlage nicht dieselbe wie beim vorher geltenden Gesetz. Der Zugang zu Abtreibungen bis zur Geburt wurde durch diese Vorlage wesentlich erleichtert, weil: 1. das heute nötige Gutachten eines zweiten Arztes bis zur Geburt stillschweigend abgeschafft und 2. eine neue, zusätzliche Indikation eingeführt wurde, welche Abtreibungen auch nur schon bei der "Gefahr" (!) einer "schweren seelischen Notlage" zulässt.

TATSACHE: Durch diese Änderungen, insbesondere durch die unbestimmten Rechtsbegriffe der neuen Indikation, werden Abtreibungen faktisch während der ganzen Schwangerschaft freigegeben. Der Druck auf besonders grausame und belastende Spätabtreibungen wird massiv ansteigen, wie gegenwärtig in Deutschland zu beobachten (vgl. dazu den Artikel “Tödliche Therapie im Magazin “FOCUS” vom 21.2.1998).

 

FAZIT: Die Fristenlösung ist eine Scheinlösung. Sie verharmlost die zum Teil schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen einer Abtreibung. Im Praxisalltag werden überforderte ÄrztInnen ihrer Beratungspflicht häufig nicht pflichtgerecht nachkommen. Lifestyle-Abtreibungen werden zunehmen, wie sie auch nach Einführung der Abtreibungspille zugenommen haben. Im Prozess einer Entscheidungsfindung nimmt keine Person stellvertretend für das Ungeborene dessen Interessen wahr. Neben direkt Betroffenen leidet oft auch deren Umfeld. Druckversuche von Erzeugern auf die Schwangere in Richtung Abtreibung werden nicht bekämpft. Der Druck auf das medizinische Personal, an Schwangerschaftsabbrüchen mitzuwirken, wird tendenziell steigen. Verantwortungsvolle Politiker stehen in der Pflicht, die "Kollateralschäden" der Fristenregelung nicht zu verdrängen und wirksame Massnahmen in die Wege zu leiten, damit der gesellschaftliche Respekt vor menschlichem Leben in jeder Phase seiner Existenz gefördert wird.

 

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